momentane Gesetzesänderungen der Bundesregierung für Vereinsarbeit – weitere Hinweise
momentane Gesetzesänderungen der Bundesregierung für Vereinsarbeit – weitere Hinweise
Wie im vorherigen Newsartikel zu diesem Thema angedeutet finden sich hier noch einige weitere Hinweise.
Liebe Zuchtfreundinnen, liebe Zuchtfreunde,
die geplante Bundesversammlung musste leider abgesagt werden.
Trotz allem gibt es sicherlich Dinge, welche sowohl im BDRG bzw. den untergeordneten Verbänden geregelt werden müssen.
Im § 32 Abs. 2 BGB ist eine Regelung enthalten, die auch ohne Mitgliederversammlung eine Beschlussfassung ermöglicht.
“Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
Dies bedeutet:
Wirkt also auch nur ein Mitglied nicht mit, oder verweigert seine schriftliche Zustimmung ist eine Beschlussfassung nicht möglich. Ausübung der Mitgliederrechte nur durch schriftliche Stimmabgabe.
Schriftliche Stimmabgabe setzt die eigenhändige Unterschrift voraus. Eine E-Mail erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020 sind verschiedene Änderungen beschlossen worden, die auch für uns interessant sein dürften:
a) Artikel 2 § 5 Abs. 1
Vorstandsmitglieder deren Amtszeit in 2020 abläuft bleiben bis zur Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
Sollte ein Vorstandsmitglied wirksam eine Amtsniederlegung erklärt haben, so ist diese selbstverständlich trotzdem zu beachten und das Amt beendet.
b) Artikel 2 § 5 Abs. 2 Nr. 1
Abhaltung einer Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort
Ausübung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation.
Vielfach dürfte man hier auf die Idee kommen, dass damit eine Video- oder Telefonkonferenz gemeint ist und man dann seine Zustimmung oder Ablehnung problemlos mündlich (per Telefon) erklären könne. Dem ist jedoch nicht so. Die Ausübung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ist im § 126 a BGB geregelt und setzt eine qualifizierte elektronische Signatur voraus (vergleichbar mit einem Kartenlesegerät am EC-Automaten und Eingabe eines PIN). Eine technische Variante die dem überwiegenden Teil unserer Mitglieder (wenn nicht gar allen) nicht zur Verfügung stehen dürfte. Eine Telefonkonferenz eignet sich somit für eine allgemeine Besprechung, nicht jedoch für eine Vorstandswahl oder Beschlussfassung über eine Satzungsänderung.
c) Artikel 2 § 5 Abs. 2 Nr. 2
Abhaltung einer Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort. Ausübung der Mitgliederrechte nur durch vorherige schriftliche Stimmabgabe.
Schriftliche Stimmabgabe setzt die eigenhändige Unterschrift voraus. Eine E-Mail erfüllt diese Voraussetzung nicht.
d) Artikel 2 § 5 Abs. 3
– Aufweichung der in § 32 BGB geforderten schriftlichen Zustimmung aller Vereinsmitglieder –
Das bei einer Beschlussfassung alle Mitglieder beteiligt werden müssen, dürfte selbstverständlich sein.
Den Vereinsmitgliedern ist unter Bestimmung eines Termins für die Rückmeldung die Beschlussvorlage zuzuleiten.
An der sich daran anschließenden Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Mitglieder (unabhängig von gegebenenfalls unterschiedlichen Stimmanteilen) beteiligen.
Die Mitglieder können ihre Stimmen in Textform abgeben.
Was unter Textform zu verstehen ist, ist im § 126 b BGB geregelt. Vereinfacht ausgedrückt, alles was lesbar ist und sich aufbewahren oder speichern lässt (z.B. Brief, Fax, E-Mail, SMS usw.)
Aus den so abgegebenen Stimmen ist sodann entsprechend der jeweiligen Satzung das Abstimmungsergebnis zu ermitteln.
Geheime Wahlen lassen sich wahrscheinlich so nicht vornehmen – damit muss man dann bis 2021 warten. Offene Wahlen dürften möglich sein, was zu prüfen ist.
Artikel 2 § 7
Die vorstehend unter a) bis d) genannten Regelungen sind nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereinsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden.
Ab 2021 steht für Beschlussfassungen ohne Mitgliederversammlung wieder nur die oben genannte Variante des § 32 II BGB zur Verfügung.
Eine Rechtsberatung ist ausschließlich Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten. Eine Vorabprüfung oder Rechtsberatung durch das Registergericht ist im Gesetz nicht vorgesehen. Insbesondere ist eine Berufung auf eine erteilte Auskunft nicht möglich, da eine endgültige Entscheidung durch das Registergericht erst dann getroffen wird, wenn die erforderlichen Unterlagen für eine Anmeldung und Eintragung in das Vereinsregister vorliegen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund und passen Sie auf sich auf! # WirBleibenZuhause
Das Präsidium