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11. April 2006 um 20:46 Uhr
#9663
Anonym
Inaktiv
Martin Zerna hat den Nagel auf den Kopf getroffen! Es ist wohl so, das im 3 km Sperrbereich gehaltene Geflügel und die in Anlagen gehaltenen Vögel (und dazu zählen auch Tauben) sind nach der Nutzgeflügel-Geflügelschutzverordnung vom 15.03.2006 zu töten. Siehe auch unter http://www.bmelv.de.
Ob nun zukünftig im Falle des Auftretens des H5N1 Virus jeder Taubenzüchter im Sperrbezirk einen Eilantrag bei Gericht stellen muß, um seine Tauben vor der Keulung zu retten, bleibt z.Zt. unbeantwortet. Es ist bestimmt der sichere Weg.
H. Gerber