Veterinärbedingungen der 72. Deutschen Rassetaubenschau und der 2. Deutschen Jugendschau im VDT
Liebe Zuchtfreundinnen, liebe Zuchtfreunde,
in Abstimmung mit der AL in Leipzig veröffentlichen auch wir die Veterinärbedingungen zur Durchführung der Lipsia und unserer hier angeschlossenen 72. Deutschen Rassetaubenschau und der 2. Deutschen Jugendschau im VDT.
Für uns Rassetaubenzüchter sind die Vorgaben zur Verbringung bekannt und gelernt.
Für das Rassegeflügel war mit diesen verschärften Auflagen zu rechnen, sie sollten uns aber bitte nicht davon abhalten, weiter für die Teilnahme an unseren Ausstellungen aktiv zu werben und trotz der sicher unbequemen Vorgaben für ein Überleben unserer Schauen Landschaft zu kämpfen.
Wir müssen uns diesen neuen Bedingungen stellen, wollen wir auch in den nächsten Jahren noch unsere Tiere auf Ausstellungen präsentieren und die so große Vielfalt der Rassegeflügel und Rassetaubenwelt erhalten.
Sehr gern veröffentlichen wir in diesem Zusammenhang auch den aktuellen Bericht des VZV rund um das Thema Aviäre Influenza und die Optionen zur Zukunftssicherung der Rassegeflügelzucht.
Den letzten Absatz dieser vorzüglich zusammengestellten Faktenlage möchte ich uns allen nochmals ans Herz legen:
„Die Freude an gesundem, rassetypischen Geflügel ist die Haupttriebfeder der aktiven Rassegeflügelzüchter. Übergeordnete Zielstellung ist dabei der Erhalt tiergenetischer Ressourcen in artgerechter Haltung. Trotz aller Schwierigkeiten, darf dieser Mittelpunkt niemals aus den Augen verloren werden.“
Auch wir Rassetaubenzüchter orientieren uns hieran und der täglichen Umgang und die Fürsorge um unsere Tiere steht über allem Anderen.
Handeln wir geschlossen nach dem Motto: Jetzt erst recht! liebe Züchterinnen und Züchter.
Götz Ziaja
- Vorsitzender
Veterinärbedingungen Leipzig:
4. Veterinärgesetzliche Bestimmung:
a) Aus Sperrgebieten, die wegen z.B. Geflügelpest, Newcastle disease (ND), Geflügelcholera, Maul- und Klauenseuche oder Schweinepest im eigenen Haustierbestand gebildet wurden, darf kein Geflügel auf die Ausstellung verbracht werden.
b) Die auszustellenden Tiere dürfen nur mit gültigem Attest über die klinische Untersuchung der Ausstellungstiere aufgetrieben werden, diese ist maximal 5 Tage vor dem Einsetzen durchzuführen. Hühnergeflügel ist gegen die Newcastle disease und Tauben gegen Paramyxovirose wirksam zu impfen. Die Impfung bestätigt der Hoftierarzt auf der Gesundheitsbescheinigung. Für Groß- und Wassergeflügel, Hühner, Zwerghühner und Wachteln gelten folgende zusätzlichen Bedingungen: Die auszustellenden Tiere sind 14 Tage vor der Einlieferung wildvogelsicher aufzustallen. Dies ist vom Aussteller auf dem Gesundheitszeugnis zu bestätigen. Frühesten 7 Tage vor Einlieferung sind vom Hoftierarzt mittels Kloaken- oder Rachentupfer die auszustellenden Tiere zu beproben. Das negative Ergebnis der Untersuchung ist als Mailausdruck oder schriftlicher Bescheid bei der Einlieferung zwingend vorzulegen. Das Gesundheitszeugnis wird mit dem B-Bogen versendet. Die Einlieferung der Tiere wird amtsärztlich überwacht.
c) Bei Tieren, die nach dem 1. September 2023 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden, sind die tierseuchenrechtlichen Einfuhrgenehmigungen vorzulegen.
d) Die Registriernummer des Bestandes laut Viehverkehrsverordnung ist auf dem A-Bogen anzugeben (nur Deutschland).
e) Ausländische Aussteller von Geflügel und Tauben müssen eine gültige TRACES-Bescheinigung bei der Einlieferung vorlegen.
Es gelten die zum Zeitpunkt der Einlieferung geforderten Veterinärauflagen. Sie erhalten mit dem B-Bogen eine Doppelringkarte, die vor der Einlieferung auszufüllen ist, sowie die notwendigen Veterinärunterlagen. Diese müssen bei der Einlieferung vorgelegt werden.
Zusammenfassung der Fachreferate und Diskussionen von und mit Prof. Dr. Markus Freick und TA Roland Küblböck anlässlich der gemeinsamen Bundestagung des VZV und VHGW 2023 in Görlitz.